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   BFH, 23.10.2018 - VII R 36/17   

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https://dejure.org/2018,44264
BFH, 23.10.2018 - VII R 36/17 (https://dejure.org/2018,44264)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2018 - VII R 36/17 (https://dejure.org/2018,44264)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - VII R 36/17 (https://dejure.org/2018,44264)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KN Pos 0206, KN Pos 0207, UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG Anl 2 Nr 2, UStG Anl 2 Nr 5 Buchst a, EGV 1774/2002 Art 6 Abs 1 Buchst a, UStG VZ 2008
    Zur Eignung von Waren für den menschlichen Verzehr

  • Bundesfinanzhof

    Zur Eignung von Waren für den menschlichen Verzehr

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Fleisch- und Schlachtnebenerzeugnissen

  • rewis.io

    Zur Eignung von Waren für den menschlichen Verzehr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KN Pos. 0206, Pos. 0207
    Zur Eignung von Waren für den menschlichen Verzehr

  • rechtsportal.de

    KN Pos. 0206, Pos. 0207
    Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Fleisch- und Schlachtnebenerzeugnissen

  • datenbank.nwb.de

    Zur Eignung von Waren für den menschlichen Verzehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 1, KN Pos 0206
    Ermäßigter Steuersatz, Einreihung, Tarifierung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 28.04.2016 - C-233/15

    Oniors Bio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Auszug aus BFH, 23.10.2018 - VII R 36/17
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe in seinem Urteil Oniors Bio vom 28. April 2016 C-233/15 (EU:C:2016:305) ausgeführt, Lebensmittelrecht sei ein relevantes Kriterium für die Beurteilung der Genießbarkeit von Waren.

    Das vom FA angeführte EuGH-Urteil Oniors Bio (EU:C:2016:305), in dem eine Einreihungsentscheidung davon abhing, ob eine Ölmischung aus Raps- und Sonnenblumenöl als genießbar oder ungenießbar einzustufen war, führt zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage.

    Vielmehr stellte der EuGH --wie in ständiger Rechtsprechung-- auch in dem Urteil Oniors Bio (EU:C:2016:305) für die Einreihungsentscheidung auf die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware ab.

    Unter welchen Voraussetzungen Stellungnahmen der für die Anwendung des nationalen Rechts zuständigen Behörden bei Einreihungsentscheidungen verwendet werden können (um Erkenntnisse über die objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware zu gewinnen) und wann eine Ware wegen der Besonderheiten des Herstellungsverfahrens (im EuGH-Urteil Oniors Bio, EU:C:2016:305, Gefahr der Verunreinigung mit Toluol) als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen werden kann, obwohl in Stichproben keine für die menschliche Gesundheit schädlichen Stoffe nachweisbar waren, ist vorliegend nicht streitentscheidend, da das FG nicht festgestellt hat, dass Stichproben entnommen wurden oder dass eine Behörde eine Stellungnahme abgegeben hat.

    aa) Wie bereits ausgeführt, kann dem EuGH-Urteil Oniors Bio (EU:C:2016:305) nicht entnommen werden, dass bei einer Einreihungsentscheidung auf nationales Lebensmittel- und Hygienerecht abzustellen ist.

    Insbesondere bei Waren, die, wie die streitgegenständlichen, nicht unverarbeitet, sondern regelmäßig nur gegart verzehrt werden, müssen weitere Umstände hinzukommen, durch die ihre Eignung für den menschlichen Verzehr aufgehoben wird (wie z.B. Fäulnis, Schimmel oder sonstige ein Verderben und damit die Ungenießbarkeit herbeiführende Umstände, vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2015, 1605; zum möglichen Eintrag von Toluol vgl. EuGH-Urteil Oniors Bio, EU:C:2016:305; zum Begriff der Genießbarkeit vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. September 2014 VII R 54/11, BFHE 247, 378, BStBl II 2015, 169).

  • BFH, 07.07.2015 - VII R 65/13

    Geltung des ermäßigten Steuersatzes auch für in einem Futtermittelbetrieb

    Auszug aus BFH, 23.10.2018 - VII R 36/17
    Vor diesem Hintergrund sei es fraglich, ob der Bundesfinanzhof daran festhalten könne, dass es für die Einreihung von Waren in den Zolltarif auf die Bestimmungen des nationalen (Lebensmittel- oder Hygiene-)Rechts nicht maßgeblich ankomme (Senatsurteil vom 7. Juli 2015 VII R 65/13, BFH/NV 2015, 1605).

    a) Für die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und seiner Anlage 2 kommt es allein auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe an (Senatsurteil in BFH/NV 2015, 1605, Rz 9).

    Nach der Senatsrechtsprechung kommt es für die Einreihung von Waren in den Zolltarif nicht maßgeblich auf die Bestimmungen des nationalen (Lebensmittel-)Rechts oder auf hygienerechtliche Vorschriften an (Senatsurteil in BFH/NV 2015, 1605), sondern darauf, ob das Fleisch und die Schlachtnebenerzeugnisse nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften den Tatbestand bestimmter Positionen und Unterpositionen der KN erfüllen.

    Insbesondere bei Waren, die, wie die streitgegenständlichen, nicht unverarbeitet, sondern regelmäßig nur gegart verzehrt werden, müssen weitere Umstände hinzukommen, durch die ihre Eignung für den menschlichen Verzehr aufgehoben wird (wie z.B. Fäulnis, Schimmel oder sonstige ein Verderben und damit die Ungenießbarkeit herbeiführende Umstände, vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2015, 1605; zum möglichen Eintrag von Toluol vgl. EuGH-Urteil Oniors Bio, EU:C:2016:305; zum Begriff der Genießbarkeit vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. September 2014 VII R 54/11, BFHE 247, 378, BStBl II 2015, 169).

  • BFH, 26.09.2017 - VII R 17/16

    Adventskalender mit Elektronikbauteilen als Baukastenspielzeug

    Auszug aus BFH, 23.10.2018 - VII R 36/17
    Daneben gibt es Erläuterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 26. September 2017 VII R 17/16, BFH/NV 2018, 249, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2018, 139; EuGH-Urteil Metherma vom 27. November 2008 C-403/07, EU:C:2008:657, ZfZ 2009, 15).

    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen hierauf Bezug genommen wird und er sich in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (vgl. etwa Senatsurteile in BFH/NV 2018, 249, ZfZ 2018, 139; vom 31. Mai 2005 VII R 49/04, BFH/NV 2005, 2067, ZfZ 2006, 262).

  • BFH, 24.09.2014 - VII R 54/11

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Lieferung sog. Sondennahrung

    Auszug aus BFH, 23.10.2018 - VII R 36/17
    Insbesondere bei Waren, die, wie die streitgegenständlichen, nicht unverarbeitet, sondern regelmäßig nur gegart verzehrt werden, müssen weitere Umstände hinzukommen, durch die ihre Eignung für den menschlichen Verzehr aufgehoben wird (wie z.B. Fäulnis, Schimmel oder sonstige ein Verderben und damit die Ungenießbarkeit herbeiführende Umstände, vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2015, 1605; zum möglichen Eintrag von Toluol vgl. EuGH-Urteil Oniors Bio, EU:C:2016:305; zum Begriff der Genießbarkeit vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. September 2014 VII R 54/11, BFHE 247, 378, BStBl II 2015, 169).
  • EuGH, 27.11.2008 - C-403/07

    Metherma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus BFH, 23.10.2018 - VII R 36/17
    Daneben gibt es Erläuterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 26. September 2017 VII R 17/16, BFH/NV 2018, 249, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2018, 139; EuGH-Urteil Metherma vom 27. November 2008 C-403/07, EU:C:2008:657, ZfZ 2009, 15).
  • BFH, 31.05.2005 - VII R 49/04

    Tarifierung sog. "F-Boden Puzzle Matten"

    Auszug aus BFH, 23.10.2018 - VII R 36/17
    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen hierauf Bezug genommen wird und er sich in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (vgl. etwa Senatsurteile in BFH/NV 2018, 249, ZfZ 2018, 139; vom 31. Mai 2005 VII R 49/04, BFH/NV 2005, 2067, ZfZ 2006, 262).
  • FG Niedersachsen, 18.05.2017 - 5 K 250/15

    Lieferung von Schlacht- und Schlachtnebenerzeugnissen

    Auszug aus BFH, 23.10.2018 - VII R 36/17
    Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Mai 2017 5 K 250/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Hamburg, 06.11.2020 - 4 K 22/18

    Zollrecht; Tarifierung: Einreihung von getrockneten Rinderohren und Dörrfleisch

    Aus dem Beschluss des BFH vom 23. Oktober 2018 (VII R 36/17) ergebe sich, dass genusstaugliche Waren durch Verarbeitung in einem nicht dem deutschen Lebensmittelrecht entsprechenden Betrieb nicht automatisch ihre Eignung zum menschlichen Verzehr verlören.

    Der zwischenzeitlich ergangene Beschluss des BFH VII R 36/17 führe zu keinem anderen Ergebnis.

    Die hier vorgenommene Umschreibung des Begriffes "genießbar" i.S.d. Position 0210 KN steht im Einklang mit dem Urteil des BFH vom 7. Juli 2015 (VII R 65/13) zu getrockneten Schweineohren und dem Beschluss vom 23. Oktober 2018 (VII R 36/17) zu Herzen, Lefzen, Pansen- und Maulfleisch, Schlundfleisch, Truthahn- und Geflügelfleisch.

    Die Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes, um die es in jenen Entscheidungen ging, richtet sich nämlich ausschließlich nach zollrechtlichen Gesichtspunkten (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 7. Juli 2015, VII R 65/13, juris, Rn. 9; Beschluss vom 23. Oktober 2018, VII R 36/17, juris, Rn. 8), weil die lfd.

    Diese Entscheidungen stehen - wie der BFH zutreffend ausführt (Beschluss vom 23. Oktober 201[8], VII R 36/17, juris, Rn. 10) - nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 28. April 2016 in der Rechtssache C-233/15 (Oniors Bio).

    Die lebensmittelrechtliche Einordnung der Waren ist genauso wenig von Belang (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 7. Juli 2015, VII R 65/13, juris, Rn. 12; Beschluss vom 23. Oktober 201[8], VII R 36/17, juris, Rn. 9; EuGH, a.a.O., Rn. 52) wie die Trocknung in einem Betrieb, von dem - wie auch hier - unbekannt ist, ob er den Anforderungen des deutschen Lebensmittelrechts genügt (BFH, Urteil vom 7. Juli 2015, VII R 65/13, juris, Rn. 14).

    Es müssten vielmehr sonstige - hier nicht gegebene - Umstände wie Fäulnis, Schimmel oder ein sonstiges Verderben vorliegen, damit die Ware als ungenießbar einzustufen ist (BFH, Urteil vom 7. Juli 2015, VII R 65/13, juris, Rn. 14; Beschluss vom 23. Oktober 201[8], VII R 36/17, juris, Rn. 13).

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